Kleingärtnerische Nutzung und naturnahes Gärtnern

Kleingärtnerische Nutzung und naturnahes Gärtnern

Das Bundeskleingartengesetz lässt Raum für verschiedene Gartenformen, solange die kleingärtnerische Nutzung gegeben ist. Besonders das naturnahe und ökologische Gärtnern ist dazu geeignet die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes im Kleingarten zu erreichen. Beim zweiten Online-Bildungs- und Vernetzungstreffen am 19.06.2024 führte der Bundesfachberater Thomas Kleinworth in das Thema ein und zeigte, dass ein naturnaher Garten nicht gleichbedeutend mit einem verwilderten Garten ist.

Kleingärten und Kleingartenanlagen im Spannungsfeld zwischen Nutzung und Artenschutz

Text: Thomas Kleinworth, Bundesfachberater

Der Artenschutz ist ein Teil des Naturschutzes und umfasst die Pflege lebender, bedrohter, Arten durch den Menschen. Dies wird betrieben durch die Pflege und Herstellung von Lebensräumen. Ist das auch im Kleingarten möglich? Was sagen Bundeskleingartengesetz Pachtvertrag und Gartenordnung dazu?

  1. Bundeskleingartengesetz:
    Im BKleingG ist im § 3 beschrieben, dass die Belange des Umwelt- und Naturschutzes bei der Bewirtschaftung des Kleingarten berücksichtigt werden sollen. Im § 1 wird die Aussage getroffen, dass der Kleingarten insbesondere kleingärtnerisch zu nutzen ist. Die kleingärtnerische Nutzung beinhaltet den Anbau von Obst und Gemüse zum Eigenbedarf.
  2. Pachtvertrag
    Da sich Kleingartenanlagen oft auf Pachtland befinden, ist die vertragliche Nutzung für die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner in den Generalpachtverträgen geregelt, die eben diese kleingärtnerische Nutzung beschreiben.
  3. Gartenordnung
    Die Gartenordnungen, die entweder Anhang des Pachtvertrages oder der Vereinssatzung sind, beschreiben, manchmal sehr fein definiert, wie diese Nutzung aussehen kann.

Es sind also drei Ebenen, die auf den ersten Blick einschränkend wirken.

Naturnahes Gärtnern ist vereinbar mit kleingärtnersicher Nutzung

Ein Urteil eines Oberlandesgerichtes hat die sogenannte „Drittelregelung“ als Maß der kleingärtnerischen Nutzung hervorgebracht. Auf einem Drittel der Gartenfläche muss Obst und Gemüse angebaut werden. Wie die anderen beiden Drittel zu gestalten sind, ist nicht definiert. Hier liegt die Chance Gartenelemente und ökologische Methoden zu integrieren, die dem Schutz und dem Erhalt der Artenvielfalt dienen. Dieses kann beispielsweise in Mischkultur, als gemischter Anbau von Ertrags- und Zierpflanzen oder in klassischer Form in Beeten und Rabatten geschehen. Entscheidend ist immer das verfolgte Ziel! Dabei können je nach Gartentyp unterschiedliche und auch mehrere Ziele verfolgt werden, z.B. Erzeugung von Nutzpflanzen für den Eigenbedarf und Artenschutz.

Werden gärtnerische Ziele verfolgt und wird die Kulturfläche durch gärtnerisches Handeln betreut liegt kein „Wildwuchs“ vor. Die Sorge, dass ein naturnah bewirtschafteter Garten als ungepflegt eingestuft wird, ist dann nicht gegeben. Werden beispielsweise abgeblühte Stauden über den Winter stehen gelassen, um Insekten Überwinterungsmöglichkeiten zu bieten, wäre dies ein definiertes gärtnerisches Ziel und keine Ungepflegtheit.

Gebäude und Gemeinschaftsgrün gestalten:

Auch die Baulichkeiten können genutzt werden, um der biologischen Vielfalt zu dienen. Ein Gründach oder eine Bepflanzung mit Rankgewächsen bietet Raum für viele Vögel und Insekten. Kleinsthabitate wie Totholz- oder Steinhaufen finden im Kleingarten Platz. Auch das Gemeinschaftsgrün sollte genutzt werden, um Pflanzen zu kultivieren, die im Kleingarten selbst nicht den Raum haben, um zu gedeihen, wie größere Bäume. Etwas größere Habitate können hier gemeinsam angelegt werden, ohne dass sie die kleingärtnerische Nutzung in der Parzelle gefährden.

Somit ist der Weg des naturnahen Gärtnerns in den Kleingartenanlagen sehr gut im Einklang mit den Vorgaben aus Gesetz und Vertrag möglich.

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